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Widerrufsrecht bei gewerblichen Angeboten

Wann Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht haben und was gewerbliche Anbieter auf Suchen.Expert beachten müssen.

Suchen.Expert dient der Veröffentlichung von Inseraten sowie der Kontaktvermittlung zwischen Anbietern und Interessenten.

Suchen.Expert stellt keine Bestell-, Kauf-, Checkout- oder sonstige technische Vertragsabschlussfunktion für die zwischen Nutzern angebotenen Waren oder Dienstleistungen bereit. Der interne Messenger dient der Kontaktaufnahme und Kommunikation zwischen den Nutzern.

Verträge über die in Inseraten angebotenen Waren oder Dienstleistungen werden nicht mit Suchen.Expert, sondern ausschließlich zwischen dem jeweiligen Anbieter und seinem Kunden geschlossen.

Ob bei einem solchen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, richtet sich nach der konkreten Art des Vertragsschlusses und den gesetzlichen Vorschriften.

1. Wann besteht ein Widerrufsrecht?

Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g BGB in Verbindung mit § 355 BGB zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.

Ein Fernabsatzvertrag liegt nach § 312c BGB grundsätzlich vor, wenn ein Unternehmer und ein Verbraucher für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden und der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Zu den Fernkommunikationsmitteln gehören insbesondere E-Mail, Telefon, Nachrichten und digitale Dienste.

Dass ein Interessent einen Anbieter zunächst über ein Inserat auf Suchen.Expert findet, führt deshalb für sich genommen noch nicht automatisch zu einem Fernabsatzvertrag.

Entscheidend ist vielmehr, wie der Vertrag zwischen Anbieter und Verbraucher tatsächlich geschlossen wird.

Wird nach der ersten Kontaktaufnahme beispielsweise ein Vertrag vollständig per E-Mail, Telefon oder über ein anderes organisiertes Fernabsatzsystem des Unternehmers abgeschlossen, kann ein Fernabsatzvertrag vorliegen.

Treffen sich Anbieter und Interessent dagegen persönlich und wird der Vertrag erst bei diesem persönlichen Treffen geschlossen, besteht allein aufgrund der vorherigen Kontaktaufnahme über Suchen.Expert grundsätzlich kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht.

2. Suchen.Expert ist Kontaktvermittler

Die Veröffentlichung eines Inserats auf Suchen.Expert dient grundsätzlich dazu, einen Kontakt zwischen Anbieter und Interessent herzustellen.

Suchen.Expert ist hinsichtlich der zwischen Nutzern angebotenen Waren oder Dienstleistungen weder Verkäufer noch Käufer und wird nicht Vertragspartner dieser Geschäfte.

Suchen.Expert stellt insbesondere keine eigene Bestellstrecke bereit, über die ein Verbraucher eine Ware oder Dienstleistung verbindlich bestellen und der gewerbliche Anbieter diese Bestellung innerhalb eines von Suchen.Expert bereitgestellten Checkout- oder Bestellsystems annehmen kann.

Der interne Messenger unterstützt die Kommunikation zwischen den Nutzern. Er stellt keine von Suchen.Expert vorgegebene Bestell- oder Vertragsabschlussfunktion dar.

Ob Erklärungen, die Nutzer im Rahmen ihrer individuellen Kommunikation austauschen, im Einzelfall rechtlich bereits ein Angebot oder eine Annahme darstellen, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und dem konkreten Inhalt der Erklärungen.

3. Verantwortung des gewerblichen Anbieters

Gewerbliche Anbieter müssen selbst prüfen, ob der von ihnen gewählte Ablauf des Vertragsschlusses zu einem Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher führt.

Liegt ein Fernabsatzvertrag vor, muss der Unternehmer insbesondere die gesetzlichen Verbraucherinformationen bereitstellen und den Verbraucher ordnungsgemäß über ein bestehendes Widerrufsrecht informieren. § 312d BGB verweist hierzu auf die Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB.

Die notwendigen Informationen müssen grundsätzlich vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zur Verfügung gestellt werden.

Das bedeutet insbesondere: Ein gewerblicher Anbieter sollte erforderliche Widerrufsinformationen nicht erst nach Abschluss des Vertrages übersenden.

4. Widerrufsbelehrung des Unternehmers

Besteht für den konkreten Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht, muss der Unternehmer den Verbraucher insbesondere über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das gesetzliche Muster-Widerrufsformular informieren.

Die Widerrufsbelehrung gehört zu den rechtlichen Informationen des jeweiligen Unternehmers.

Sie kann je nach Geschäftsmodell beispielsweise Bestandteil der vorvertraglichen Verbraucherinformationen oder eines entsprechend ausgestalteten rechtlichen Bereichs des Unternehmers sein.

Eine bloße Aufnahme in Allgemeine Geschäftsbedingungen reicht nicht in jedem Fall aus, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher nicht rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung gestellt werden.

Der Anbieter muss deshalb sicherstellen, dass seine Widerrufsbelehrung zum tatsächlichen Ablauf seines Geschäfts passt.

5. Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Der Verbraucher muss seinen Widerruf grundsätzlich nicht begründen.

Wann die Frist beginnt, hängt von der Art des Vertrages ab. Bei Kaufverträgen über Waren ist insbesondere der Erhalt der Ware maßgeblich; bei Dienstleistungen gelten andere Voraussetzungen. Eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht ist ebenfalls von wesentlicher Bedeutung.

Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert, kann sich die Widerrufsmöglichkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erheblich verlängern.

6. Nicht jeder Vertrag kann widerrufen werden

§ 312g Abs. 2 BGB enthält verschiedene Ausnahmen vom gesetzlichen Widerrufsrecht. Hierzu können unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere individuell angefertigte Waren, schnell verderbliche Waren, bestimmte versiegelte Hygieneartikel nach Entfernung der Versiegelung sowie bestimmte terminbezogene Freizeit-, Beherbergungs- oder andere Dienstleistungen gehören.

Ob eine Ausnahme tatsächlich vorliegt, muss für den konkreten Vertrag geprüft werden.

Ein Unternehmer kann ein gesetzlich bestehendes Widerrufsrecht nicht allein durch eine Formulierung wie „Umtausch und Widerruf ausgeschlossen“ beseitigen.

7. Dienstleistungen und digitale Inhalte

Besondere Anforderungen gelten, wenn eine Dienstleistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist ausgeführt werden soll.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann das Widerrufsrecht bei vollständiger Erbringung einer Dienstleistung erlöschen. Hierfür sind insbesondere vorherige Erklärungen beziehungsweise Zustimmungen des Verbrauchers und die gesetzlich erforderlichen Informationen zu beachten.

Auch für digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, gelten besondere Voraussetzungen für ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts.

Gewerbliche Anbieter sollten deshalb ihre Widerrufsbelehrung und den Ablauf der Bestellung an die tatsächlich angebotene Ware oder Dienstleistung anpassen.

8. Elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB

Seit dem 19. Juni 2026 enthält § 356a BGB besondere Anforderungen für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden.

In einem solchen Fall muss der Unternehmer auf der betreffenden Online-Benutzeroberfläche grundsätzlich eine ständig verfügbare, hervorgehoben platzierte und leicht zugängliche elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Das Gesetz sieht hierfür die Bezeichnung „Vertrag widerrufen“ oder eine andere gleichbedeutende eindeutige Formulierung vor.

Nach Eingabe der erforderlichen Angaben muss außerdem eine Bestätigungsfunktion mit der Bezeichnung „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung vorhanden sein. Anschließend ist dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.

Der Zweck dieser Regelung besteht darin, dass ein Verbraucher einen Vertrag, den ein Unternehmer über eine Website oder Anwendung online abschließen lässt, auch entsprechend einfach online widerrufen kann. Dies ergibt sich auch aus den unionsrechtlichen Grundlagen der Vorschrift.

9. Keine Widerrufsfunktion von Suchen.Expert für Verträge zwischen Nutzern

Für die über Inserate vermittelten Geschäfte stellt Suchen.Expert keine Vertragsabschlussfunktion zur Verfügung.

Suchen.Expert ist daher nicht die Online-Benutzeroberfläche des gewerblichen Anbieters, über die ein von Suchen.Expert bereitgestellter Bestell- oder Checkout-Prozess zum Abschluss des jeweiligen Kauf- oder Dienstleistungsvertrages durchgeführt wird.

Eine elektronische Widerrufsfunktion für den zwischen Anbieter und Verbraucher geschlossenen Vertrag wird deshalb nicht von Suchen.Expert bereitgestellt.

Schließt ein gewerblicher Anbieter den Vertrag dagegen anschließend über seine eigene Website, seinen eigenen Onlineshop, seine eigene App oder eine andere von ihm verwendete Online-Benutzeroberfläche, muss der Anbieter selbst prüfen, ob § 356a BGB für diesen Vertragsabschluss gilt.

Ist dies der Fall, muss die gesetzlich erforderliche Widerrufsfunktion dort bereitgestellt werden, wo der entsprechende Online-Vertrag geschlossen wird.

10. Hinweis auf die Widerrufsfunktion in den Rechtstexten des Unternehmers

Ist § 356a BGB auf den vom Unternehmer angebotenen Online-Vertragsabschluss anwendbar, muss der Unternehmer den Verbraucher außerdem über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion informieren. Dies ergibt sich aus Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB.

Diese Information sollte in die zum jeweiligen Geschäftsmodell passende Widerrufsbelehrung beziehungsweise die vorvertraglichen Verbraucherinformationen aufgenommen werden.

Beispielsweise kann bei einem eigenen Onlineshop – sofern dies der tatsächlichen technischen Gestaltung entspricht – formuliert werden:

„Sie können Ihren Vertrag außerdem über unsere elektronische Widerrufsfunktion widerrufen. Die Funktion ‚Vertrag widerrufen‘ finden Sie in Ihrem Kundenkonto beim jeweiligen Vertrag. Nach Übermittlung des Widerrufs erhalten Sie unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung.“

Der Unternehmer muss dabei den tatsächlichen Ort der Funktion korrekt angeben.

Eine bloße Erklärung in den AGB oder in einer Widerrufsbelehrung ersetzt die gesetzlich erforderliche technische Widerrufsfunktion nicht.

11. Rückabwicklung nach einem Widerruf

Wird ein Vertrag wirksam widerrufen, richten sich Rückzahlung, Rücksendung, Rücksendekosten und ein möglicher Wertersatz nach den gesetzlichen Vorschriften.

Unternehmer müssen insbesondere prüfen, welche Zahlungen zurückzuerstatten sind, wer die unmittelbaren Rücksendekosten trägt und ob im konkreten Fall ein Anspruch auf Wertersatz besteht.

Diese Pflichten bestehen zwischen dem jeweiligen Unternehmer und dem Verbraucher.

Suchen.Expert übernimmt keine Rückabwicklung von Verträgen, die zwischen seinen Nutzern geschlossen wurden.

12. Hinweise für gewerbliche Anbieter auf Suchen.Expert

Gewerbliche Anbieter sollten bereits vor der Veröffentlichung beziehungsweise vor Abschluss eines Verbrauchervertrages klären, auf welchem Weg ihre Verträge tatsächlich zustande kommen.

Wer Suchen.Expert ausschließlich zur Präsentation seines Angebots und zur Kontaktvermittlung nutzt und den Vertrag anschließend außerhalb einer von Suchen.Expert bereitgestellten Vertragsabschlussfunktion schließt, bleibt selbst für die Gestaltung des Vertragsschlusses und die Erfüllung der daraus resultierenden Verbraucherpflichten verantwortlich.

Die Nutzung von Suchen.Expert ersetzt insbesondere keine eigene Widerrufsbelehrung, keine gesetzlich erforderlichen Verbraucherinformationen und – sofern ein Unternehmer auf einer eigenen Online-Benutzeroberfläche Verträge abschließt und § 356a BGB anwendbar ist – keine dort erforderliche elektronische Widerrufsfunktion.

Rolle von Suchen.Expert

Suchen.Expert ist eine Plattform zur Veröffentlichung von Inseraten, zur Kontaktvermittlung und zur Kommunikation zwischen Nutzern.

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angeboten wird, ist Suchen.Expert nicht Vertragspartner der zwischen Nutzern geschlossenen Kauf-, Dienstleistungs- oder sonstigen Verträge.

Suchen.Expert stellt für diese Geschäfte keine Bestell-, Kauf-, Checkout- oder Annahmefunktion bereit und wickelt den Vertragsschluss zwischen Anbieter und Interessent nicht als eigene Vertragsabschlussstrecke ab.

Für die gesetzlichen Informationspflichten, das Bestehen und die Ausgestaltung eines Widerrufsrechts sowie die ordnungsgemäße Abwicklung eines Widerrufs ist der jeweilige gewerbliche Anbieter verantwortlich.

Diese Hinweise dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Prüfung des konkreten Geschäftsmodells und Vertragsschlusses.



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