Produktsicherheit und Kennzeichnungspflichten
Wer als Unternehmer Produkte anbietet, muss sicherstellen, dass die für das jeweilige Produkt geltenden Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationspflichten eingehalten werden.
Seit dem 13. Dezember 2024 gilt insbesondere die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit – die General Product Safety Regulation (GPSR). Sie enthält unter anderem besondere Anforderungen für Produkte, die online oder auf andere Weise im Fernabsatz angeboten werden.
Daneben können für einzelne Produktarten weitere europäische oder nationale Vorschriften gelten.
1. Nur sichere Produkte anbieten
Wirtschaftsakteure dürfen grundsätzlich nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.
Bei der Beurteilung der Sicherheit sind insbesondere die Eigenschaften des Produkts, seine Zusammensetzung, Verpackung, Montage, Installation, Verwendung und Wartung sowie vernünftigerweise vorhersehbare Verwendungen zu berücksichtigen.
Auch nach deutschem Produktsicherheitsrecht dürfen Produkte grundsätzlich nur bereitgestellt werden, wenn die einschlägigen Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Das Produktsicherheitsgesetz wurde zuletzt im Februar 2026 geändert.
2. Welche Produkte erfasst die GPSR?
Die GPSR gilt grundsätzlich für Verbraucherprodukte, soweit nicht speziellere unionsrechtliche Sicherheitsvorschriften für das betreffende Produkt eingreifen.
Erfasst werden nicht nur neue Produkte. Die Verordnung gilt grundsätzlich auch für
gebrauchte Produkte,
reparierte Produkte und
wiederaufgearbeitete Produkte,
wenn sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wieder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Eine wichtige Ausnahme besteht für Produkte, die vor ihrer Verwendung erst repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern sie eindeutig als solche angeboten und gekennzeichnet werden. Auch Antiquitäten sind vom Anwendungsbereich der GPSR ausgenommen.
Ein gewerblicher Verkauf gebrauchter Waren bedeutet daher nicht automatisch, dass keine Produktsicherheitsvorschriften gelten.
3. Produktsicherheitsangaben bereits im Online-Angebot
Art. 19 GPSR enthält besondere Anforderungen für Fernabsatzangebote.
Stellt ein Wirtschaftsakteur ein Produkt online oder auf andere Weise im Fernabsatz bereit, muss das betreffende Angebot mindestens bestimmte Angaben eindeutig und gut sichtbar enthalten.
Dazu gehören insbesondere:
Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers,
Postanschrift des Herstellers,
E-Mail-Adresse des Herstellers,
bei einem Hersteller außerhalb der Europäischen Union zusätzlich die Angaben zur verantwortlichen Person in der EU,
Informationen zur eindeutigen Identifizierung des Produkts,
eine Abbildung des Produkts,
Produkttyp und sonstige erforderliche Produktidentifikatoren sowie
erforderliche Warnhinweise und Sicherheitsinformationen.
Diese Angaben gehören grundsätzlich zum jeweiligen Produktangebot und sollten nicht lediglich irgendwo allgemein im Unternehmensprofil oder Impressum hinterlegt werden.
4. Hersteller innerhalb der Europäischen Union
Ist der Hersteller in der Europäischen Union niedergelassen, müssen im Online-Angebot grundsätzlich dessen
Name beziehungsweise Handelsname oder Handelsmarke,
Postanschrift und
E-Mail-Adresse
angegeben werden.
Die Herstellerangaben sind von den Angaben des gewerblichen Verkäufers zu unterscheiden.
Verkauft beispielsweise ein deutscher Händler ein Produkt eines anderen Herstellers, reicht deshalb grundsätzlich nicht allein das Impressum des Händlers aus. Im jeweiligen Produktangebot müssen die nach Art. 19 GPSR erforderlichen Herstellerinformationen angegeben werden.
5. Hersteller außerhalb der Europäischen Union
Ist der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen, muss zusätzlich eine verantwortliche Person in der Europäischen Union vorhanden sein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dies verlangen.
Im Online-Angebot müssen dann neben den Herstellerinformationen auch
Name,
Postanschrift und
E-Mail-Adresse
dieser verantwortlichen Person angegeben werden.
Gewerbliche Anbieter sollten deshalb vor der Veröffentlichung eines Produktes aus einem Drittstaat prüfen, ob eine ordnungsgemäße verantwortliche Person in der EU vorhanden ist.
Fehlen die erforderlichen Angaben, sollte das Produkt nicht einfach mit unvollständigen Informationen veröffentlicht werden.
6. Produkt eindeutig identifizieren
Ein Online-Angebot muss Informationen enthalten, die eine eindeutige Identifizierung des Produkts ermöglichen.
Art. 19 GPSR nennt hierzu insbesondere
eine Abbildung des Produkts,
die Art des Produkts und
sonstige Produktidentifikatoren.
Je nach Produkt können hierzu beispielsweise gehören:
Modellbezeichnung,
Typennummer,
Artikelnummer,
Seriennummer,
Chargennummer oder
andere vom Hersteller verwendete Identifikationsmerkmale.
Welche Angaben konkret erforderlich sind, hängt vom Produkt und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ab.
7. Warn- und Sicherheitshinweise
Sind für ein Produkt Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen vorgeschrieben, müssen diese auch im Fernabsatzangebot angegeben werden.
Nach Art. 19 Buchstabe d GPSR betrifft dies diejenigen Warn- oder Sicherheitsinformationen, die nach der GPSR oder anderen einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften auf dem Produkt, der Verpackung oder in Begleitunterlagen vorgeschrieben sind.
Für Produkte, die in Deutschland bereitgestellt werden, schreibt § 6 ProdSG für die dort genannten Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise grundsätzlich die deutsche Sprache vor.
Ein gewerblicher Anbieter sollte Sicherheitsinformationen daher nicht allein in einer fremden Sprache übernehmen, wenn für das betreffende Produkt eine deutsche Fassung erforderlich ist.
8. CE-Kennzeichnung
Nicht jedes Produkt benötigt eine CE-Kennzeichnung.
Eine CE-Kennzeichnung darf nur verwendet werden, wenn eine für das betreffende Produkt geltende europäische oder nationale Vorschrift sie vorsieht.
Umgekehrt darf ein Produkt, für das eine CE-Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, grundsätzlich nicht ohne diese Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden. § 7 ProdSG enthält hierzu die allgemeinen deutschen Vorgaben.
Die CE-Kennzeichnung ist daher kein allgemeines Qualitätssiegel und darf nicht beliebig auf Produkten oder in Angeboten verwendet werden.
Für bestimmte Produktgruppen – etwa bestimmte elektrische Betriebsmittel – können zusätzlich Konformitätsbewertungsverfahren, technische Unterlagen und eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben sein.
9. Hersteller, Einführer oder Händler – die Rolle ist entscheidend
Welche Pflichten ein Unternehmen hat, hängt davon ab, welche Rolle es in der Lieferkette einnimmt.
Die GPSR unterscheidet insbesondere zwischen:
Hersteller,
Bevollmächtigtem,
Einführer,
Händler und
weiteren Wirtschaftsakteuren.
Ein Hersteller ist insbesondere, wer ein Produkt selbst herstellt oder herstellen lässt und es unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet.
Wer ein Produkt aus einem Drittstaat erstmals in der EU in Verkehr bringt, kann Einführer sein.
Ein Unternehmen, das ein Produkt innerhalb der Lieferkette weiterverkauft, ohne Hersteller oder Einführer zu sein, kann Händler sein.
Die rechtlichen Pflichten unterscheiden sich je nach Rolle.
10. Verkauf unter eigenem Namen oder eigener Marke
Wer ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt, kann nach Art. 13 GPSR selbst als Hersteller gelten.
Auch wer ein Produkt wesentlich verändert und dadurch dessen Sicherheit beeinflusst, kann Herstellerpflichten übernehmen.
Gewerbliche Anbieter sollten deshalb nicht davon ausgehen, lediglich „Händler“ zu sein, wenn sie Produkte unter einer eigenen Marke vertreiben oder technisch wesentlich verändern.
11. Besondere Pflichten des Herstellers
Hersteller müssen unter anderem sicherstellen, dass ihre Produkte den allgemeinen Sicherheitsanforderungen entsprechen.
Vor dem Inverkehrbringen müssen sie grundsätzlich eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen. Diese Unterlagen müssen nach Art. 9 GPSR grundsätzlich zehn Jahre für die Marktüberwachungsbehörden verfügbar gehalten werden.
Je nach Produkt können zusätzlich weitergehende produktspezifische Dokumentations- und Konformitätspflichten bestehen.
12. Pflichten von Händlern
Auch Händler dürfen sich nicht darauf beschränken, Herstellerangaben ungeprüft weiterzugeben.
Vor Bereitstellung eines Produkts müssen Händler nach Art. 12 GPSR unter anderem prüfen, ob bestimmte für Hersteller und gegebenenfalls Einführer vorgeschriebene Anforderungen erfüllt sind.
Erhält ein Händler Kenntnis davon, dass ein Produkt möglicherweise gefährlich oder nicht gesetzeskonform ist, können Informations-, Korrektur-, Rücknahme- oder Rückrufpflichten entstehen.
13. Gefährliche oder nicht konforme Produkte
Ein Produkt darf nicht weiter angeboten werden, wenn der Anbieter weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Informationen erkennen muss, dass es nicht den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht.
Je nach Fall können insbesondere erforderlich sein:
Verkaufsstopp,
Berichtigung fehlender Informationen,
Rücknahme des Produkts vom Markt,
Rückruf bereits verkaufter Produkte,
Information von Kunden,
Information anderer Wirtschaftsakteure sowie
Unterrichtung der zuständigen Marktüberwachungsbehörden.
Für produktsicherheitsrechtliche Meldungen sieht das Unionsrecht insbesondere das Safety Business Gateway vor.
14. Produktrückruf
Wird ein Sicherheitsrückruf erforderlich, müssen betroffene Verbraucher nach den gesetzlichen Vorgaben informiert werden.
Die GPSR sieht für Rückrufe unter anderem Abhilfemaßnahmen wie
Reparatur,
Ersatz durch ein sicheres Produkt oder
angemessene Erstattung
vor. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen muss dem Verbraucher eine entsprechende Abhilfe angeboten werden.
Ein Rückruf wegen eines Sicherheitsrisikos ist von einer normalen Gewährleistungs- oder Widerrufsabwicklung zu unterscheiden.
15. Gebrauchte Produkte
Auch bei gebrauchten Produkten sollten gewerbliche Anbieter sorgfältig prüfen, ob das Produkt sicher ist und welche Kennzeichnungs- und Informationspflichten gelten.
Die GPSR gilt ausdrücklich grundsätzlich auch für gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.
Die bloße Formulierung
„Privat gebraucht“,
„ohne Garantie“ oder
„gekauft wie gesehen“
beseitigt bei einem tatsächlich gewerblichen Anbieter keine produktsicherheitsrechtlichen Verpflichtungen.
16. Defekte Ware und Bastlerware
Soll ein Produkt ausdrücklich nur als reparaturbedürftig angeboten werden, muss dies eindeutig kenntlich gemacht werden.
Die GPSR nimmt Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, nur dann von ihrem Anwendungsbereich aus, wenn sie als solche auf dem Markt bereitgestellt und klar entsprechend gekennzeichnet werden.
Ein bloßer versteckter Hinweis am Ende einer langen Produktbeschreibung sollte deshalb vermieden werden.
Der Zustand sollte unmittelbar und eindeutig erkennbar sein, beispielsweise:
„Defekt – vor Verwendung reparaturbedürftig.“
Das bedeutet allerdings nicht, dass damit automatisch sämtliche anderen gesetzlichen Pflichten entfallen.
17. Zusätzliche produktbezogene Vorschriften
Neben der GPSR können zahlreiche besondere Rechtsvorschriften gelten.
Dies betrifft beispielsweise:
elektrische Geräte,
Maschinen,
Spielzeug,
persönliche Schutzausrüstung,
Medizinprodukte,
Batterien,
Funkanlagen,
Kosmetika,
Chemikalien,
Lebensmittel,
Textilien oder
andere besonders regulierte Produktgruppen.
Bei solchen Produkten müssen Unternehmer prüfen, welche speziellen Sicherheits-, Kennzeichnungs-, Registrierungs- oder Informationspflichten zusätzlich beziehungsweise vorrangig gelten.
18. Angaben im Inserat auf Suchen.Expert
Gewerbliche Anbieter müssen die für ihr Produkt erforderlichen Informationen bereits bei der Gestaltung ihres Inserats berücksichtigen.
Insbesondere sollte vor der Veröffentlichung geprüft werden:
Ist der Hersteller angegeben?
Sind Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers vorhanden?
Ist bei einem Hersteller außerhalb der EU die verantwortliche Person angegeben?
Ist das konkrete Produkt eindeutig identifizierbar?
Ist eine passende Produktabbildung vorhanden?
Sind erforderliche Warn- und Sicherheitshinweise angegeben?
Sind vorgeschriebene Kennzeichnungen vorhanden?
Ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich und – falls ja – ordnungsgemäß vorhanden?
Ist das Produkt überhaupt rechtmäßig und sicher auf dem Markt bereitstellbar?
19. Suchen.Expert als Kontaktvermittlungsplattform
Suchen.Expert stellt die technische Möglichkeit bereit, Inserate zu veröffentlichen und Kontakte zwischen Anbietern und Interessenten herzustellen.
Die Tatsache, dass ein Vertrag nicht über eine Bestell- oder Checkoutfunktion von Suchen.Expert geschlossen wird, befreit den gewerblichen Anbieter nicht von gesetzlichen Informationspflichten, die bereits für das Online-Angebot gelten.
Art. 4 GPSR stellt ausdrücklich darauf ab, dass ein Produkt bereits als auf dem Markt bereitgestellt gilt, wenn es online oder auf andere Weise im Fernabsatz zum Verkauf angeboten wird und sich das Angebot an Verbraucher in der Europäischen Union richtet.
Die nach Art. 19 GPSR erforderlichen Angaben müssen deshalb gegebenenfalls bereits im jeweiligen Inserat auf Suchen.Expert erscheinen.
Verantwortung des gewerblichen Anbieters
Für die Sicherheit, Verkehrsfähigkeit, Kennzeichnung und ordnungsgemäße Beschreibung des angebotenen Produkts ist der jeweilige gewerbliche Anbieter verantwortlich.
Suchen.Expert nimmt keine individuelle technische Konformitätsbewertung des angebotenen Produkts vor und bestätigt durch die Veröffentlichung eines Inserats weder dessen Produktsicherheit noch die Erfüllung sämtlicher Kennzeichnungspflichten.
Gesetzliche Pflichten von Suchen.Expert als Plattformbetreiber bleiben hiervon unberührt.
Diese Hinweise dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine produktspezifische rechtliche oder technische Konformitätsprüfung.