Impressumspflicht für Unternehmer
Wer geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bereitstellt, muss bestimmte Anbieterinformationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Die wesentlichen Anforderungen ergeben sich aus § 5 DDG.
Welche Angaben gehören in das Impressum?
Welche Angaben erforderlich sind, hängt insbesondere von der Rechtsform und der ausgeübten Tätigkeit ab.
Zu den Pflichtangaben können insbesondere gehören:
Name beziehungsweise vollständige Firma,
bei juristischen Personen die Rechtsform,
Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist,
bei juristischen Personen die vertretungsberechtigte Person,
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen,
E-Mail-Adresse,
zuständiges Register und Registernummer, sofern eine Registereintragung besteht,
zuständige Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf,
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern eine solche Nummer vorhanden und nach § 5 DDG anzugeben ist,
bei bestimmten reglementierten Berufen zusätzliche berufsrechtliche Informationen.
§ 5 DDG verlangt ausdrücklich unter anderem Namen und Niederlassungsanschrift, elektronische Kontaktmöglichkeiten einschließlich E-Mail-Adresse sowie – soweit einschlägig – Register-, Aufsichts- und steuerliche Identifikationsangaben.
Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht verwechseln
Die vom Finanzamt vergebene allgemeine Steuernummer ist nicht mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zu verwechseln.
Eine allgemeine Steuernummer gehört nicht zu den Pflichtangaben des § 5 DDG und muss deshalb allein aufgrund der Impressumspflicht grundsätzlich nicht öffentlich angegeben werden.
Besitzt der Anbieter dagegen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO, sieht § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG deren Angabe vor.
Zusätzliche Angaben bei besonderen Tätigkeiten
Für bestimmte Tätigkeiten können weitere Angaben erforderlich sein.
Dies betrifft beispielsweise Anbieter, deren Tätigkeit einer behördlichen Zulassung unterliegt, sowie Angehörige bestimmter reglementierter Berufe. Bei reglementierten Berufen können unter anderem Angaben zur zuständigen Kammer, zur gesetzlichen Berufsbezeichnung, zum Staat der Verleihung der Berufsbezeichnung und zu den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen erforderlich sein.
Weitergehende Informationspflichten aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Aktualität der Angaben
Die Angaben im Impressum sollten stets vollständig und aktuell gehalten werden.
Ändern sich beispielsweise
Firma oder Rechtsform,
Geschäftsanschrift,
Vertretungsberechtigte,
Kontaktdaten,
Registerdaten oder
sonstige Pflichtangaben,
sollte das Impressum entsprechend aktualisiert werden.
Die Angaben sollten außerdem nicht im Widerspruch zu den sonstigen öffentlich verwendeten Unternehmensinformationen stehen.
Verbraucherstreitbeilegung
Unternehmer, die eine eigene Website unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, müssen zusätzlich prüfen, ob Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bestehen.
Nach § 36 VSBG muss ein Unternehmer Verbraucher grundsätzlich darüber informieren, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Besteht eine Verpflichtung oder hat sich der Unternehmer zur Teilnahme verpflichtet, sind zusätzlich Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle erforderlich.
Unternehmen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben, sind lediglich von der Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgenommen. Die Ausnahme bedeutet daher nicht, dass sämtliche Pflichten des VSBG für kleine Unternehmen entfallen.
Kommt es zu einer konkreten Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag, die zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht beigelegt werden konnte, besteht nach § 37 VSBG eine gesonderte Informationspflicht. Der Unternehmer muss den Verbraucher in Textform auf eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen und mitteilen, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist. Für diese Pflicht sieht § 37 VSBG keine entsprechende Zehn-Personen-Ausnahme vor.
Keine Verlinkung mehr zur früheren EU-OS-Plattform
Die frühere europäische Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-/ODR-Plattform) wurde eingestellt.
Seit dem 20. März 2025 konnten keine neuen Beschwerden mehr über die Plattform eingereicht werden. Die zugrunde liegende Verordnung (EU) Nr. 524/2013 wurde mit Wirkung zum 20. Juli 2025 aufgehoben und die Plattform endgültig eingestellt.
Unternehmer sollten daher frühere Hinweise und Links auf die EU-OS-Plattform aus ihren Websites, Impressumsangaben und Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernen.
Impressum auf Suchen.Expert
Unternehmer sind selbst dafür verantwortlich, dass die von ihnen auf Suchen.Expert hinterlegten Anbieter- und Unternehmensinformationen den für ihre Tätigkeit geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen und aktuell gehalten werden.
Suchen.Expert stellt hierfür technische Möglichkeiten zur Hinterlegung und Darstellung von Unternehmensinformationen zur Verfügung. Eine rechtliche Prüfung des Impressums oder der individuellen gesetzlichen Pflichten des jeweiligen Nutzers erfolgt hierdurch nicht.
Bei Unsicherheiten über die erforderlichen Angaben sollte das Impressum rechtlich geprüft werden.