Private Verkäufe und Steuern
Wer gelegentlich eigene gebrauchte Gegenstände verkauft, übt dadurch nicht automatisch eine gewerbliche Tätigkeit aus und muss nicht allein wegen eines Verkaufs Einkommensteuer zahlen.
Ob ein Verkauf steuerlich relevant ist, richtet sich nach den allgemeinen Steuergesetzen und den Umständen des Einzelfalls.
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) führt keine besondere Steuer auf private Verkäufe ein. Eine etwaige Meldung nach dem PStTG und die Frage, ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind, sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Das PStTG enthält Verfahrens- und Meldevorschriften; die eigentliche Besteuerung richtet sich weiterhin nach den jeweiligen Steuergesetzen.
1. Gelegentliche Verkäufe eigener gebrauchter Gegenstände
Der gelegentliche Verkauf eigener gebrauchter Gegenstände aus dem Privatvermögen ist häufig steuerlich unproblematisch.
Dazu können beispielsweise gehören:
gebrauchte Kleidung,
Möbel,
Haushaltsgegenstände,
Bücher,
gewöhnliche Elektrogeräte,
Fahrräder oder
andere Gegenstände des persönlichen Gebrauchs.
Für private Veräußerungsgeschäfte mit anderen Wirtschaftsgütern sieht § 23 Abs. 1 EStG grundsätzlich eine einjährige Frist zwischen Anschaffung und Veräußerung vor. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind hiervon ausdrücklich ausgenommen.
Wer also beispielsweise einen privat genutzten gebrauchten Haushaltsgegenstand wieder verkauft, wird nicht allein dadurch steuerpflichtig.
2. Private Veräußerungsgeschäfte
Bei bestimmten Wirtschaftsgütern kann § 23 EStG Anwendung finden.
Bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken kann insbesondere ein steuerlich relevantes privates Veräußerungsgeschäft vorliegen, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt und keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
Das kann beispielsweise bei bestimmten Wertgegenständen oder anderen nicht als Gegenstände des täglichen Gebrauchs einzustufenden Wirtschaftsgütern relevant werden.
Entscheidend ist dabei grundsätzlich der Gewinn, nicht lediglich der Verkaufspreis.
3. Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben nach § 23 Abs. 3 EStG steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt.
Dabei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag.
Das bedeutet: Wird die gesetzliche Grenze erreicht oder überschritten, ist nicht lediglich der über 1.000 Euro liegende Teil maßgeblich. Die steuerliche Behandlung muss dann nach den gesetzlichen Vorschriften insgesamt geprüft werden.
Diese 1.000-Euro-Grenze darf nicht mit den Schwellenwerten des PStTG verwechselt werden.
4. Verkaufspreis ist nicht gleich Gewinn
Für die steuerliche Beurteilung ist zwischen dem erhaltenen Verkaufspreis und einem tatsächlich erzielten Gewinn zu unterscheiden.
Beispiel:
Ein Gegenstand wurde privat für 1.500 Euro gekauft und später für 800 Euro verkauft.
Der Verkäufer hat zwar 800 Euro erhalten, aber wirtschaftlich keinen Veräußerungsgewinn erzielt.
Umgekehrt kann ein steuerlich relevanter Gewinn entstehen, wenn ein Gegenstand für einen niedrigeren Betrag angeschafft und innerhalb einer maßgeblichen gesetzlichen Frist zu einem höheren Preis wieder verkauft wird.
Anschaffungs-, Veräußerungs- und gegebenenfalls weitere berücksichtigungsfähige Kosten können für die Berechnung von Bedeutung sein.
5. Wann kann aus privatem Verkaufen eine gewerbliche Tätigkeit werden?
Eine große Anzahl von Verkäufen macht eine Person nicht allein aufgrund einer festen Stückzahl automatisch zum Gewerbetreibenden.
Andererseits kann eine Tätigkeit ihren privaten Charakter verlieren, wenn sie nach ihrem tatsächlichen Gesamtbild planmäßig und nachhaltig ausgeübt wird.
Anhaltspunkte können beispielsweise sein:
gezielter Einkauf von Waren zum Weiterverkauf,
regelmäßiges Angebot gleichartiger Waren,
dauerhafte Verkaufstätigkeit,
professioneller Marktauftritt,
erhebliche organisatorische Tätigkeit oder
eine auf wiederholte Einnahmen beziehungsweise Gewinne ausgerichtete Tätigkeit.
Entscheidend ist stets eine Gesamtbetrachtung.
Wer Waren gezielt beschafft, um sie anschließend wieder zu verkaufen, sollte deshalb prüfen, ob noch eine private Vermögensverwaltung oder bereits eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Für die zivilrechtliche Einordnung als Unternehmer ist zusätzlich § 14 BGB zu beachten. Danach handelt als Unternehmer, wer ein Rechtsgeschäft in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt.
6. Private Dienstleistungen und sonstige Einnahmen
Nicht nur der Verkauf von Waren kann steuerlich relevant sein.
Wer beispielsweise gegen Entgelt gelegentliche Leistungen erbringt oder bewegliche Gegenstände vermietet, kann Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erzielen, sofern diese nicht bereits einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind.
Solche Einkünfte sind nach § 22 Nr. 3 EStG nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 256 Euro betragen. Auch hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Freigrenze.
Bei regelmäßigen Dienstleistungen muss darüber hinaus geprüft werden, ob eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
7. Belege aufbewahren
Bei höherwertigen oder häufigeren Verkäufen kann es sinnvoll sein, Unterlagen aufzubewahren, aus denen sich insbesondere ergeben:
ursprünglicher Kaufpreis,
Anschaffungsdatum,
Verkaufsdatum,
Verkaufspreis,
angefallene Kosten und
gegebenenfalls der private Gebrauch des Gegenstands.
Hierfür können insbesondere Kaufbelege, Rechnungen, Zahlungsnachweise und die Kommunikation über den Verkauf hilfreich sein.
Damit lässt sich bei späteren Rückfragen nachvollziehen, ob überhaupt ein Gewinn entstanden ist und wie ein Geschäft steuerlich einzuordnen ist.
8. PStTG-Schwellenwerte sind keine Steuergrenzen
Häufig werden die Grenzen von 30 Verkäufen beziehungsweise 2.000 Euro aus dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz mit steuerlichen Freibeträgen verwechselt.
Das ist nicht richtig.
Für Warenverkäufe betrifft § 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG lediglich die Frage, wann ein Anbieter für Zwecke der Plattformmeldung als freigestellter Anbieter gilt. Dafür müssen im Meldezeitraum über dieselbe Plattform sowohl
weniger als 30 relevante Warenverkäufe erfolgt sein als auch
insgesamt weniger als 2.000 Euro Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben worden sein.
Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Diese Werte bestimmen nicht, ab welchem Betrag Einkommensteuer anfällt.
Ein Verkauf kann steuerlich relevant sein, obwohl keine PStTG-Meldung erfolgt. Umgekehrt bedeutet eine PStTG-Meldung nicht automatisch, dass Steuern geschuldet werden.
Die Einzelheiten zum PStTG und zur besonderen Funktionsweise von Suchen.Expert erläutern wir gesondert unter „PStTG / DAC7 auf Suchen.Expert“.
9. Steuerliche Verantwortung
Suchen.Expert berechnet keine Einkommen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer für private Nutzer und entscheidet nicht darüber, wie ein einzelner Verkauf steuerlich einzuordnen ist.
Für die Erfüllung eigener steuerlicher Pflichten bleibt der jeweilige Nutzer verantwortlich.
Wer regelmäßig verkauft, Waren zum Weiterverkauf beschafft, Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet oder erhebliche Gewinne erzielt, sollte prüfen, ob sich daraus steuerliche oder gewerbliche Pflichten ergeben.
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine steuerliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.