+ Ein Inserat aufgeben
+ Ein Inserat aufgeben
Kleinunternehmer auf Suchen.Expert

Die Kleinunternehmerregelung ist eine umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung. Wer sie in Anspruch nimmt, bleibt rechtlich Unternehmer und wird durch die Kleinunternehmerregelung nicht zum Privatverkäufer.

Handelt eine Person bei einem Rechtsgeschäft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, ist sie Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

Das bedeutet: Auch Kleinunternehmer müssen die für Unternehmer geltenden gesetzlichen Anforderungen beachten, insbesondere gegenüber Verbrauchern.

1. Was ist ein Kleinunternehmer?

Nach § 19 Abs. 1 UStG sind Umsätze eines im Inland ansässigen Unternehmers grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, wenn

der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und
der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.

Die seit dem 1. Januar 2025 geltenden Grenzen ergeben sich aus § 19 UStG.

Die Kleinunternehmerregelung betrifft grundsätzlich die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze. Sie ändert nichts daran, dass ein gewerblich oder selbstständig handelnder Nutzer gegenüber seinen Kunden als Unternehmer auftritt.

2. Kleinunternehmer sind keine Privatverkäufer

Ein Kleinunternehmer darf sich auf Suchen.Expert nicht allein wegen der Anwendung des § 19 UStG als Privatperson darstellen, wenn die angebotenen Waren oder Dienstleistungen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind.

Für die Einordnung als Unternehmer ist § 14 BGB maßgeblich. Entscheidend ist, in welcher Eigenschaft die Person bei dem jeweiligen Rechtsgeschäft handelt.

Deshalb können für Kleinunternehmer insbesondere dieselben verbraucherschützenden Vorschriften gelten wie für andere Unternehmer, beispielsweise zu:

Anbieterinformationen und Impressum,
vorvertraglichen Informationspflichten,
Preisangaben,
Widerrufsrechten,
gesetzlichen Mängelrechten,
Datenschutz,
Produktsicherheit und
sonstigen branchen- oder produktspezifischen Anforderungen.

Die Kleinunternehmerregelung befreit nicht allgemein von diesen Pflichten.

3. Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern

Soweit die Voraussetzungen des § 19 UStG erfüllt sind, sind die von der Kleinunternehmerregelung erfassten Umsätze von der Umsatzsteuer befreit.

Kleinunternehmer weisen deshalb für diese Umsätze grundsätzlich keine Umsatzsteuer gesondert in der Rechnung aus.

Wichtig ist insbesondere, die Kleinunternehmerregelung nicht mit einer allgemeinen Steuerbefreiung des Unternehmens zu verwechseln. Andere steuerliche Verpflichtungen können unabhängig davon weiterhin bestehen.

4. Umsatzgrenze während des laufenden Jahres

Die Umsatzentwicklung sollte laufend überprüft werden.

Wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr überschritten, unterliegt bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, grundsätzlich der Regelbesteuerung. Auch die danach ausgeführten beziehungsweise maßgeblichen Umsätze sind entsprechend zu behandeln. Das Bundesministerium der Finanzen stellt ausdrücklich klar, dass bereits der die Grenze überschreitende Umsatz nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerbefreit ist.

Ein Unternehmer sollte daher nicht erst am Jahresende prüfen, ob die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung noch vorliegen.

Für Unternehmer, die ihre Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr aufnehmen, gelten besondere Regeln. Nach der Finanzverwaltung ist im Jahr der Aufnahme grundsätzlich die Grenze von 25.000 Euro maßgeblich.

5. Rechnungen von Kleinunternehmern

Auch Kleinunternehmer können beziehungsweise müssen je nach Geschäftsvorgang Rechnungen ausstellen.

Für Rechnungen über Umsätze, die nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind, enthält § 34a UStDV besondere Pflichtangaben.

Eine solche Rechnung muss grundsätzlich mindestens enthalten:

vollständigen Namen und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder gegebenenfalls Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
Ausstellungsdatum,
Art und Umfang der Leistung beziehungsweise Menge und Art der gelieferten Gegenstände,
das Entgelt sowie
einen Hinweis darauf, dass für den Umsatz die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gilt.

Bei einer Gutschrift gelten zusätzliche Anforderungen.

Eine geeignete Formulierung kann beispielsweise lauten:

„Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“

Ein gesonderter Umsatzsteuerbetrag sollte bei einem nach § 19 UStG steuerfreien Umsatz nicht ausgewiesen werden.

6. E-Rechnung und Kleinunternehmer

Für Kleinunternehmer bestehen bei der Ausstellung von Rechnungen Besonderheiten.

§ 34a UStDV erlaubt, dass eine Rechnung eines Kleinunternehmers über einen nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreien Umsatz unabhängig von den allgemeinen E-Rechnungsvorgaben als sonstige Rechnung übermittelt werden kann.

Davon zu unterscheiden ist der Empfang von E-Rechnungen. Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmer grundsätzlich in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen; nach den Informationen des Bundesfinanzministeriums betrifft dies auch Kleinunternehmer. Für den Empfang kann grundsätzlich bereits ein E-Mail-Postfach ausreichen.

7. Preisangaben gegenüber Verbrauchern

Auch ein Kleinunternehmer muss gegenüber Verbrauchern die geltenden Preisangabenvorschriften beachten.

Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen unter Angabe eines Preises anbietet, muss nach § 3 PAngV grundsätzlich den Gesamtpreis angeben.

Bei Fernabsatzangeboten bestehen zusätzliche Informationspflichten zu Preisbestandteilen sowie zu Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstigen Kosten.

Die Tatsache, dass aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, entbindet daher nicht von einer klaren und transparenten Preisangabe.

8. Unternehmensangaben und Impressum

Kleinunternehmer müssen ihre geschäftliche Tätigkeit auch hinsichtlich der Anbieterinformationen korrekt darstellen.

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen einer Impressumspflicht vorliegen, gelten die entsprechenden Anforderungen unabhängig davon, ob der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt.

Der Unternehmerstatus auf Suchen.Expert sollte deshalb entsprechend der tatsächlichen gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit angegeben werden.

9. Änderung der steuerlichen Situation

Ändern sich die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung, sollte der Unternehmer insbesondere prüfen, ob

künftig Umsatzsteuer zu berechnen ist,
Rechnungen angepasst werden müssen,
Preisangaben geändert werden müssen,
steuerliche Erklärungspflichten entstehen oder sich ändern und
gespeicherte Unternehmensinformationen aktualisiert werden müssen.

Dies gilt insbesondere bei Überschreitung der Umsatzgrenzen oder bei einem freiwilligen Wechsel zur Regelbesteuerung.

Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist nach § 19 UStG möglich; er bindet den Unternehmer grundsätzlich für mindestens fünf Kalenderjahre.

Kleinunternehmer auf Suchen.Expert

Suchen.Expert unterscheidet bei der grundsätzlichen Einordnung zwischen privater und unternehmerischer Nutzung.

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG macht einen gewerblich oder selbstständig handelnden Nutzer nicht zu einem privaten Anbieter.

Kleinunternehmer müssen ihren Unternehmerstatus deshalb wahrheitsgemäß angeben und die für ihre Angebote geltenden gesetzlichen Vorschriften beachten.

Suchen.Expert prüft nicht die individuelle steuerliche Einordnung eines Nutzers und entscheidet nicht darüber, ob die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung im konkreten Fall erfüllt sind.

Bei Unsicherheiten über die Anwendung des § 19 UStG oder die steuerliche Behandlung einzelner Umsätze sollte eine steuerliche Prüfung erfolgen.



loader